Der tägliche Weg zur Arbeit kann oftmals lästig sein. Ein kleiner Trost ist es hierbei, dass Arbeitnehmer für den täglichen Weg zur Arbeitsstätte und zurück teilweise steuerlich absetzen kann. Für eine der beiden strecken kann man die sogenannte Entfernungspauschale geltend machen, die mit derzeit 0,30 EUR pro Kilometer anzusetzen ist.

Hintergrund dessen sind die sogenannten Werbungskosten, welche grundsätzliche zum Abzug gebracht werden können. Hierunter fallen gerade auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sprich von zu Hause bis zum Werkstor. Für jeden vollen Kilometer kann der Arbeitnehmer diese Aufwendung mit 0,30 EUR ansetzen. Vorausgesetzt wird hierbei jedoch, dass der Arbeitnehmer an demselben Arbeitstag diese Strecke auch wieder von dort aus zu seiner Wohnung zurücklegt.

Werden diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurückgelegt, so kann der Arbeitnehmer für diese Tage nur jeweils die Hälfte der Entfernungspauschale geltend machen. Dies erscheint auch nur gerecht, denn ansonsten würden Arbeitnehmer, die nur einmal am Tag und nicht wie üblich zweimal am Tag, eine solche Strecke zurücklegen, auch den Heimweg würden vollständig ansetzen können.

Das bedeutet, wer montags eine Strecke von der eigenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte von 30 Kilometern zurücklegt, aber erst dienstags zurückfährt, kann für jeden Tag die Entfernungspauschale zur Hälfte ansetzen (0,15 EUR für 15 Kilometer).

Nichts anderes würde herauskommen, wenn man montags diese Streck zur ersten Tätigkeitsstätte hinfährt, abends zurückfährt und dienstags ebenfalls wieder nach Hause fährt. Da man so den doppelten Weg fährt kann man auch die doppelte Strecke ansetzen (0,30 EUR für 30 Kilometer), was letztlich nur fair erscheint.

 

Von diesem Leitbild geprägt war letztlich auch die aktuelle Rechtsprechung des BFH, der im Februar diesen Jahres die Frage nach der hälftigen Ansetzung der Entfernungspauschale, bei Zurücklegung der Hin- und Rückfahrt der Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke an zwei verschiedenen Arbeitstagen.

 

Zwar kommt das Urteil des BFH in dieser Hinsicht nicht überraschend, vielmehr bestätigt er seine langjährige Rechtsprechung. Allerdings betrifft die Entscheidung einen immer wieder auftretenden praktischen Sachverhalt und ist somit für eine Vielzahl von Arbeitnehmern relevant. Zudem überträgt der BFH in seinem Urteil seine langjährige Rechtsprechung nun auch auf das neue Reisekostenrecht, dass die volle Entfernungspauschale nur dann angesetzt werden kann, wenn man als Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitstrecke am selben Tag auch wieder zurück legt, sprich mindestens einmal hin und her fährt. Fährt man nur hin oder nur zurück, so kann dementsprechend die Entfernungspauschale nur hälftig angesetzt werden, sprich 0,15 EUR anstelle der 0,30 EUR.

 

03.08.2020 – Rechtsnews: Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Arbeitstagen (BFH, Urteil vom 12.02.2020 – VI R 42/17)

 

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