Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie sind viele Unternehmen vermehrt auf die Möglichkeit des sogenannten Home-Offices umgestiegen, um die (beruflichen) Kontakte während der Arbeitszeit einzuschränken.

Darüber hinaus bleibt der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwagen aus diesem Grund vermehrt stehen. Denn bei Arbeiten im Homeoffice entfallen die täglichen Fahrten zur täglichen Arbeitsstätte.

 

Es stellt sich daher vermehrt die Frage, inwieweit der geldwerte Vorteil, den man üblicherweise aus der Nutzung eines Dienstwagens zieht, durch die geminderte Nutzung dessen aufgrund der Corona-Pandemie und daraus resultierenden Home-Office auf die derzeitige Situation angepasst werden sollte.

 

In der Regel wird der Nutzungsvorteil von Dienstfahrzeugen monatlich mit ca. 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung berechnet, sofern der Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird.

 

Der BFH hat jedoch deutlich gemacht, dass der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer auch dann zukommt, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt wird. Allein mit der Überlassung des Fahrzeuges fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer in voller Höhe zu.

 

Sofern (aufgrund der Corona-Pandemie) der jeweilige Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, steht die fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte faktisch nicht mehr zur Verfügung.

Die (tägliche) Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte wird in der Regel mit 0,03 % monatlich je Entfernungskilometer bewertet. Sofern diese Fahrt faktisch jedoch nicht mehr zur Verfügung steht, könnte in einem solchen fall ein sogenanntes Nutzungsverbot angenommen werden, mit der Folge, dass eine Nutzungswertbesteuerung unterbleiben würde.

Insoweit kann der geldwerte Vorteil von Dienstwagen in Zeiten der Corona-Pandemie und daraus resultierendem Home-Office steuerlich berücksichtigt werden.

 

Die private Nutzungsmöglichkeit ist hierdurch jedoch nicht verwehrt, sodass der geldwerte Vorteil diesbezüglich sich nicht ändert und es weiterhin bei den üblichen 1 % bleibt.

21.09.2020 – Rechtsnews: Dienstwagen und Corona-Pandemie (vgl. Der Betrieb Heft 33 aus 2020, S. 1710 ff.)

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