Arbeitnehmer haben regelmäßig einen Anspruch auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses, in welchem der Umfang und die Qualität ihrer Arbeitsleistung bewertet wird. Ein solcher besteht nicht nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch während seines Bestehens kann ein Zwischenzeugnis angefordert werden.

Gerade bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt es nicht selten zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich des Inhalts eines solchen Zeugnisses. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht freiwillig beendet, fallen die Vorstellungen der Parteien über die inhaltliche Bewertung der Arbeitsleistung oftmals auseinander.

Aber nicht nur inhaltlich wird über die Form des Arbeitszeugnisses gestritten, sondern auch ab und zu über die Form.

In seinem Urteil vom 11.07.2019 hatte das LAG Nürnberg darüber zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin gegen ihren ehemaligen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auf einem ungelochten Papier hat.

Das LAG Nürnberg entschied sich dagegen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass bezüglich der Form des Arbeitszeugnisses, Lochungen, Knicke oder zusammen getackerte Blätter kein Zeichen oder gar Geheimcode dafür seien, dass sich der Arbeitgeber eigentlich doch vom Inhalt des Arbeitszeugnisses distanzieren möchte. Es sei vielmehr gerade üblich, dass Arbeitszeugnisse zweifach gefaltet werden, damit es in einen Briefumschlag normaler Größe passt.

Damit die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis erfüllt sind, genüge die Verwendung von üblich genutztem Geschäftspapier.

Dass ein Arbeitszeugnis nicht auf einem verschmutzten / geknüddelten Papier geschrieben wird, mag wohl jedem einleuchten. Aber ob das an sich ordentliche Blatt Geschäftspapier nun gelocht, getackert oder gefaltet ist, stelle keine geheime negative Abweichung von seinem Inhalt dar. Hauptsächlich komme es darauf an, ob das Original des Arbeitszeugnisses kopierfähig ist, da üblicherweise nur entsprechende Kopien in Bewerbungsunterlagen verwendet werden und nicht das Original selbst verschickt wird.

Da mittlerweile viel mehr auch Bewerbungen auf dem elektronischen Wege verschickt werden, ist es für die Praxis ratsam, sich von seinem Arbeitgeber eine saubere Ausfertigung des Arbeitszeugnisses geben zu lassen und diese einzuscannen, bevor es getackert oder gefaltet in einem Briefumschlag ausgehändigt wird. Dies ist allerdings aus dem Grund ratsam, da ein ungefaltetes Blatt Papier deutlich sauberer einzuscannen ist und somit einen ordentlicheren Eindruck vermittelt – anders als bei einer Kopie.

Demnach bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht in Zukunft ändern wird.

13.02.2020 – Rechtsnews: Kein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2019 – 3 Sa 58/19; Der Betrieb Heft 1-2 aus 2020, Seite 62)

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