Krank im Job versuchen viele Arbeitnehmer zu vermeiden, um nicht ausfallen zu müssen. In manchen Fällen lässt sich dies aber nicht vermeiden und man muss sich für einige Tage krankmelden. In der Regel gilt, dass ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss – arbeitsvertraglich kann allerdings geregelt werden, dass eine solche schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden soll.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich, wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, erhält für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der ersten Bescheinigung andauern, wird eine Folgebescheinigung eingeholt. Das Arbeitsentgelt wird in der Regel für bis zu sechs Wochen weitergezahlt, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht Einbußen hinzunehmen hat.

Dauert der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, bezieht man grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt Krankengeld. Dieses richtet sich anteilsmäßig nach dem bisherigen Bruttoeinkommen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um ein und dieselbe Erkrankung handelt, sodass weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Folgebescheinigungen sind.

Sollte die Erstursache der Arbeitsunfähigkeit auskuriert sein, sich hieran ein anderer Krankheitsgrund aber anschließen, so läuft der sechs-wöchige-Zeitraum der Entgeltfortzahlung von vorn. Zu beachten ist allerdings, dass dies nur dann gilt, sofern die Arbeitsfähigkeit des Betreffenden attestiert ist, sei es auch nur für einen Zeitraum von ein paar Stunden. Ist dies nicht der Fall, sodass die zweite Arbeitsunfähigkeitsursache sich direkt an die erste anschließt, gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. In einem solchen Fall fängt trotz dessen, dass ein anderer Arbeitsunfähigkeitsgrund zugrunde liegt, die sechs-wöchige-Entgeltfortzahlung nicht von vorne an. Vielmehr wird der Zeitraum der weiteren Arbeitsunfähigkeit auf den ersten hinzugerechnet.

In seinem Urteil vom 11.12.2019 hat das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer derjenige sei, der nachweisen müsse, dass die erste Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der weiteren Ursache ausgeheilt war. Nicht ausreichend sei in diesem Zusammenhang, dass auf der nächsten Bescheinigung „Erstbescheinigung“ steht.

Arbeitnehmern sei aus diesem Grund geraten sich vom jeweiligen Arzt attestieren zu lassen, dass die Erstursache vollständig ausgeheilt ist, bevor die weitere Ursache eingetreten ist, auf dessen der Arbeitnehmer ebenfalls arbeitsunfähig erkrankt ist. Ihnen sei somit zu raten, sich, sei es auch nur für ein paar Stunden, die Arbeitsfähigkeit zu attestieren lassen.

20.01.2020 – Rechtsnews: Alte Krankheit, neue Krankheit (BAG, Urteil vom 11.12.2019- Az. 5 AZR 505/18)

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