Ein sogenannter Share-Deal ist eine Form des Unternehmenskaufs. Der Käufer erwirbt hierbei aber keine konkreten einzelnen Gegenstände, sondern erwirbt Anteile an der jeweiligen Gesellschaft. Bei einer Immobiliengesellschaft erwirbt der Käufer gerade nicht die Immobilie selbst, sondern bloß Gesellschaftsanteile; die Gesellschaft als solche bleibt weiterhin Eigentümerin der Grundstücke.

Genau dies ist aber vielen ein Dorn im Auge. Durch sogenannte Share-Deals wird, anders als beim Immobilienkauf als solchen, in den meisten Fällen gerade keine Grunderwerbssteuer ausgelöst. Aufgrund dieser steuerlichen Vorteile sind die Share-Deals unter dem Gesichtspunkt eines Steuerschlupflochs von Seiten der Politik negativ angesehen. Steuereinnahmen in mehrstelliger Höhe bleiben hierdurch wohl aus.
Gerade für die Förderung des Wohnungsbaus stellt die Möglichkeit des Share-Deals eine besonders attraktiv Alternative dar und macht Deutschland auch international zu einem attraktiven Standort.

Bisher galt in Bezug auf Share-Deals eine 95 %-Grenze. Das bedeutet, sofern der Käufer nicht mehr als 95 % der Anteile der Gesellschaft erwirbt und der Verkäufer auf Dauer mindestens 5 % der Anteile behält, löst der Share-Deal keine Grunderwerbssteuer aus.
Der Entwurf des neuen JStG 2019 (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) hat die Verschärfung des GrEStG zu Ziel, sowie die Verhinderung von weiteren Steuermissbräuchen. Bereits zum 01.01.2020 sollen wesentliche Änderungen in Kraft treten.

Die bisher geltende 95 %-Grenze soll auf 90 % abgesenkt, die Haltefrist von fünf auf zehn Jahre verlängert und die GrESt-Pflicht pauschal auf Kapitalgesellschaften erweitert werden.
Gerade letzteres erhält viel Kritik; die GrESt-Pflicht kann so schon allein durch Aktienhandel an der Börse ausgelöst werden, obwohl es den Erwerbern gerade hier nicht auf die Immobilien als solche ankommt.
Auch Umstrukturierungen von Unternehmen, welche durch Share-Deals bisher nicht steuerlich unnötig belastet wurden, sind durch den Entwurf den neuen JStG 2019 nicht mehr so günstig vorzunehmen; mit den neuen Regelungen geht gerade dieser Vorteil verloren.
Aber auch durch die verlängerte Haltefrist werden konzerninterne Umstrukturierungen erschwert, sodass die Konzernklausel aus § 6 a GrEStG wohl kaum genutzt werden können und hiermit im internationalen Vergleich ein Wettbewerbsnachteil für Deutschland als Standort für Unternehmen entstehen wird.

Aus diesen Gründen wird die Überlegung groß, ob sich Share-Deals in Zukunft noch lohnen. Gerade bei kurzfristigen Investitionen wird dies wohl nicht mehr der Fall sein. Da Investitionen in Immobilien auch über Anteile an einer Immobiliengesellschaft gerade oftmals längerfristige Investitionen darstellen, wird die Auswirkung von anderen Stimmen als nicht allzu groß erwartet. Der bisherige steuerliche Vorteil sei als Sahnehäubchen anzusehen, die Investition an sich würde sich aber auch bereits über die Jahre hin rechnen.

Eine wirkliche Stellungnahme, inwiefern sich die neuen Regelungen auf gewisse Bereiche hin negativ auswirken und inwiefern die zu erwartenden Vorteile überwiegen werden, kann aus heutiger Sicht nicht abschließend beurteilt werden. Auch bleibt abzuwarten, inwiefern der Entwurf des JStG 2019 noch Änderungen erfährt, sodass die bisher vorstoßende Kritik abgewendet werden kann und über das Ziel der Vermeidung steuerlichen Missbrauchs nicht hinausgeschossen wird.

28.06.2019 – Rechtsnews: Die Auswirkungen des Entwurfs eines neuen JStG 2019 auf sog. Share-Deals (vgl. Der Betrieb, Heft Nr. 23 vom 11.06.2019, M24; Haufe Online Redaktion News vom 10.05.2019)

 

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