Dienst- oder Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands sind für viele Mitarbeiter gerade im unternehmerischen Bereich keine Seltenheit mehr. Doch auch der internationale Aspekt wächst in diesem Bereich stetig.

Zu Zwecken des kundenorientierten Außenhandels oder ähnlichem, kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei sich angestellte Arbeitnehmer für einige Zeit ins Ausland entsenden möchten.
Ein solches Vorhaben unterscheidet sich nicht nur praktisch von gängigen Geschäftsreisen, sondern gerade auch in rechtlicher Hinsicht sind hier einige Besonderheiten zu beachten, die im Vorfeld gut durchgeplant sein sollten.

Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit hier die Reisen noch vom allgemeinen Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst sind oder inwiefern ein zusätzlich zu schließender Vertrag von Nöten ist.
Ein solcher Vertrag wird immer dann erforderlich, wenn die geplanten Auslandseinsätze über mehrere Wochen gehen sollen, sodass sie nicht mehr vom bloßen Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst sind. Um solche Zusatzverträge abzuschließen gibt es grundsätzlich drei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

1. Zusätzlicher Entsendungsvertrag mit dem Arbeitgeber
2. Lokalvertrag mit dem Einsatzunternehmen
3. Split-Contract-Modell

Bei der ersten Variante bleibt der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber be-stehen. Die Parteien schließen für die Dauer der Entsendung hierfür einen zusätzlichen Vertrag, der die Modalitäten regelt, die im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz erforderlich sind / anfallen.

Ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung eine Aufenthaltsgenehmigung braucht, kann es durchaus Sinn machen, dass zu diesem Zweck, statt des Zusatzvertrages mit dem Arbeitnehmer, ein Lokalvertrag mit dem Einsatzunternehmen vor Ort geschlossen wird. Der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber wird für die Dauer der Entsendung entsprechend ruhend gestellt.

Gestaltet sich die Auslandstätigkeit im Einsatzunternehmen als eine eigene und ist von der Arbeit des in Deutschland ansässigen Unternehmen ohne Probleme abgrenzbar, so kann es durchaus Sinn machen nach dem sogenannten Split-Contact-Modell für die Auslandstätigkeit mit dem Arbeitgeber im Einsatzunternehmen einen eigenständigen zweiten Vertrag zu schließen. Der Vertrag mit dem Arbeitgeber des in Deutschland ansässigen Unternehmen bleibt hierbei weiter bestehen.

Die Entscheidung für eines der drei Gestaltungsmöglichkeiten des Auslandseinsatzes ist insbesondere auch davon abhängig, ob für die Dauer der Entsendung gewünscht ist, dass deutsches Arbeitsrecht weiter gilt oder nicht. Beispielsweise die Art und Weise der zu leistenden Tätigkeit im Einsatzunternehmen kann hier zu meist unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Bei Entsendungen ins EU-Ausland gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, im Zweifel auch für die Dauer der Entsendung deutsches Arbeitsrecht.

Über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus, kann sich die Mitarbeiterentsendung ins Ausland auch auf den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich auswirken. Entscheidend ist hierbei unter anderem, ob der jeweilige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz während der Dauer der Entsendung weiterhin in Deutschland hält oder nicht bzw. ob ein Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Entsende-staat besteht, wodurch geregelt wird, welches Recht wann anwendbar ist.

Aufgrund seiner weitreichenden Folgen, ist es ratsam, eventuell zusammen mit einem Anwalt und / oder Steuerberater die Mitarbeiterentsendung im Vorfeld gut vorzubereiten und zu planen, damit in jeglicher Hinsicht abgesichert sind und das Vorhaben rechtssicher gestaltet ist.

28.08.2019 – Rechtstipp: Mitarbeiterentsendung ins Ausland – Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (vgl. Der Betrieb, 2019 Heft 31, S. 1737 ff.)

 

Disclaimer
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.